Wer nach einem unverschuldeten Unfall sein Auto zum Reparieren in die Werkstatt bringt, kann von der gegnerischen Versicherung einen Nutzungsausfall verlangen. Das sind die Voraussetzungen.
- Entschädigung liegt zwischen 23 und 175 Euro pro Tag
- Nutzungsausfallentschädigung während Dauer der Reparatur
- Anspruch auch bei Totalschaden, wenn Ersatzwagen angeschafft wird
Was ist die Nutzungsausfallentschädigung?
Wer unverschuldet an einem Unfall beteiligt war, kann bei der gegnerischen Versicherung den sogenannten Nutzungsausfall beantragen, solange das eigene Fahrzeug in der Werkstatt ist. Das ist eine Entschädigung, weil man sein Auto nicht mehr nutzen kann. Das gilt auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Bei einer Teilschuld am Unfall besteht ein anteiliger Anspruch.
Nutzungsausfalltabelle: Wie viel Geld bekommt man?
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach dem Automodell und dem Fahrzeugalter. Die Tagessätze liegen aktuell zwischen 23 und 175 Euro. Wer einen Kleinwagen fährt, bekommt weniger als der Inhaber eines Oberklasse-Fahrzeugs. Es gibt insgesamt elf Entschädigungsgruppen (siehe Tabelle). Wo genau das eigene Auto eingruppiert wird, erfährt man normalerweise aus dem Sachverständigengutachten.
Was gilt bei älteren Fahrzeugen?
Der Nutzungsausfall für Fahrzeuge, die über fünf Jahre alt sind, wird nach der Rechtsprechung eine Gruppe, bei Fahrzeugen über zehn Jahren um zwei Gruppen niedriger erstattet.
Wie lange bekomme ich den Nutzungsausfall?
Er wird so lange gezahlt, wie Ihr Fahrzeug in der Werkstatt ist. Es gibt allerdings eine Schadenminderungspflicht. Das heißt, der Geschädigte muss sich um eine schnelle Begutachtung und zeitnahe Reparatur bemühen. Der Nutzungsausfall kann ab dem Unfallzeitpunkt geltend gemacht werden. Wenn die Reparatur im Einzelfall länger dauert, als im Gutachten angegeben wurde, wird unter Umständen ein Reparaturablaufplan von der Werkstatt benötigt, warum es zu den Verzögerungen gekommen ist.
Wichtig: Die Nutzungsausfallentschädigung gibt es nur, wenn das Fahrzeug wirklich repariert wird oder bei einem Totalschaden ein Ersatzfahrzeug beschafft wird. Eine fiktive Abrechnung ist nicht möglich.
Wann kann man eine Nutzungsausfallentschädigung beantragen?
Hier müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: Entweder das Auto ist so stark beschädigt, dass man nicht mehr damit fahren kann, oder es ist nicht mehr verkehrssicher.
Außerdem müssen ein sogenannter Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit bestehen. Unter dem Nutzungswillen versteht man, dass der Geschädigte das Fahrzeug auch nutzen möchte, zum Beispiel weil er jeden Tag damit zur Arbeit fährt. Nutzungsmöglichkeit meint, dass das Auto auch genutzt werden kann. Beispiel: Wer nach einem Unfall ein gebrochenes Bein hat, kann ein Fahrzeug gar nicht nutzen.
Wer sich für einen Mietwagen oder einen Ersatzwagen entscheidet, um die Zeit der Reparatur zu überbrücken, hat keinen Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung. Es ist jedoch möglich, das aufzuteilen: einige Tage ein Mietfahrzeug nehmen und für die restliche Reparaturzeit Nutzungsausfall geltend machen.
Auch wer die Möglichkeit hat, einen Zweitwagen zu nutzen, bekommt keine Entschädigung. Das gilt aber nicht, wenn der Zweitwagen nachweislich von anderen Familienmitgliedern genutzt wird.
Nutzungsausfall für Hobby- und Freizeitfahrzeuge?
Bei Fahrzeugen, die ausschließlich in und für die Freizeit genutzt werden, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Das ist häufig bei Wohnmobilen und Motorrädern der Fall.
Wie beantrage ich eine Nutzungsausfallentschädigung?
Die Nutzungsausfallentschädigung ist ein Schadenposten und damit Teil der Gesamtschadenregulierung. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann man sie nach Reparatur oder Fahrzeugersatzbeschaffung (bei Totalschaden) bei der Versicherung einfordern.
Quelle: ADAC